CBAM betrifft den Import von bestimmten Waren aus Nicht-EU-Staaten in die EU. Betroffen sind EU-Importeure von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff. Maßgeblich ist die für den Import verwendete Zolltarifnummer. Da es bislang keine Bagatellgrenzen gibt, sind auch Importeure mit geringen Mengen betroffen.
Bereits ab dem 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, werden diesbezüglich erste Meldepflichten auf Unternehmen zukommen. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht, erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024, – sog. CBAM-Bericht – einreichen. Ab dem 1. Januar 2026 ist die vollständige Umsetzung geplant. Ab diesem Zeitpunkt kommen weitere weitreichendere Verpflichtungen auf Unternehmen zu.
Themenschwerpunkte:
- Einführung und Bedeutung von CBAM
- CBAM-Berichtspflichten
- Ermittlung der betroffenen Emissionen - wie wird der CO2 Preis für eingeführte Produkte berechnet
- Digitale Lösungen zur systemseitigen Implementierung von CBAM
- Handlungsbedarf
- Fragenrunde
Das Webinar wird in Kooperation mit der IHK Region Stuttgart durchgeführt.