Das Bundeskabinett hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird ein regulatorischer Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen, bei dem weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden können.
Der Gesetzesentwurf sieht Regelungen zur Finanzierung des Kernnetzes vor. Das Wasserstoff-Kernnetz soll grundsätzlich vollständig über Netzentgelte finanziert und somit privatwirtschaftlich aufgebaut werden. Die Netzentgelte werden gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt.
Der vorgelegte Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber, durch den deutschlandweit wesentliche Wasserstoff-Standorte angebunden werden sollen, bildet die erste Stufe des Netzhochlaufs. Dieses Kernnetz wird Ausgangspunkt für eine weitere Beschleunigung der Energiewende in Deutschland sein, denn die klimaneutrale Nutzung von Wasserstoff wird die Dekarbonisierung der Industrie entscheidend voranbringen.
Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur den Antragsentwurf prüfen und eine allgemeine Konsultation durchführen. Betroffene Akteure haben die Möglichkeit, bis zum 8. Januar 2024 Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die Bundesnetzagentur wird diese Eingänge anhand der festgelegten Kriterien und des Szenarios prüfen. Die finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur und kann erfolgen, sobald die Fernleitungsnetzbetreiber den formellen Antrag nach Inkrafttreten der ersten Stufe der Wasserstoff-Netzplanung gestellt haben.
Zur vollständigen Pressemitteilung: bmwk.de