Lücke zu „Netto-Null“ schließen: Vorausschauender Rechtsrahmen für Negativemissionen

Negativemissionen müssen in jedem Szenario mitgedacht werden, um die Klimaziele zu erreichen und Deutschland klimaneutral zu gestalten. Die Entnahme von bereits emittierten oder sonst in der Atmosphäre vorhandenem CO2 sind die sogenannten CDR-Maßnahmen (Carbon Direct Removal), die beispielsweise unter der Nutzung der DACCS-Technologie (Direct Air Carbon Capture and Storage) erfolgen können. Ein umfassender und auch großskaliger Einsatz von CDR-Maßnahmen muss rechtzeitig technisch, ökonomisch, aber auch legislativ vorbereitet werden. Bellona Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, konkrete Teilaspekte dieser Strategie für negative Emissionen und für CDR auf die politische Agenda zu bringen. Das im Auftrag von Bellona erstellte Gutachten von Becker Büttner Held (BBH) unterstützt diesen Prozess, indem es neben der Analyse des aktuellen Rechtsrahmens für CDR auch Eckpunkte für legislative Maßnahmen erarbeitet, die den Technologiehochlauf von CDR-Maßnahmen konkret initiieren und eine hinreichend umfängliche und möglichst stabile Entwicklung in Gang setzen.  

Cover des Gutachtens „Status Quo und neue Regelungsansätze für einen vorausschauenden Rechtsrahmen für Negativemissionen“ im Auftrag von Bellona | Bild: Bellona

Lücke zu „Netto-Null“ schließen: Vorausschauender Rechtsrahmen für Negativemissionen

Status Quo

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass auf allen Rechtsebenen – international, europäisch, national – ein konsistenter und umfassender Rechtsrahmen zu CDR-Maßnahmen fehlt. „Wir sind eigentlich schon zu spät. Deswegen sollten jetzt schnellstmöglich die Weichen für den Einsatz von CDR-Maßnahmen vorbereitet werden“, so die Geschäftsführerin von Bellona Erika Bellmann.

Vorschlag der Verankerung von technischen CDR-Maßnahmen im Klimaschutzgesetz

Vorgeschlagen wird daher die Verankerung eines neuen Paragrafen: § 3b Klimaschutzgesetz für technische CDR-Maßnahmen, der sich an die bereits bestehende Regelung in § 3a anschließt. Konkrete und vor allem verbindliche Ziele zur Entnahme von CO2 mittels technischer CDR-Maßnahmen mit Mengenangaben in Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten sollten geregelt sein – ohne eine Möglichkeit zur Verrechnung. Nach der Systematik des KSG ist das zuständige Ministerium (der Sache nach liegt das BMWK nahe) in der Verantwortung für die Zielerreichung, auch eine Sanktion bei Verfehlen sollte enthalten sein. Für den Fall, dass nach Erlass der angekündigten Rechtsakte auf Ebene der EU Regelungslücken bestehen, etwa im Bereich Monitoring/Zertifizierung, sollte auch eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen bestehen.  

Anwendungshochlauf und Förderregime

Der Anwendungshochlauf muss durch die Schaffung von Anreizen gewährleistet werden. Dafür sind neben Zertifizierungssystemen auch faktische Speicherkapazitäten erforderlich. Zunächst könnte die Förderung über z.T. bereits bestehende Forschungs- und Innovationsprogramme erfolgen. Da aber die Kosten – nicht zuletzt aufgrund der Energieintensivität der Prozesse und der fehlenden Verfügbarkeit sehr günstigen grünen Stroms zum Betrieb der CDR-Anlagen – absehbar hoch bleiben werden, werden weitere Förderungen erforderlich. Hier könnte sich, ggf. nach ersten direkten Investitionsförderungen auf Basis von Förderrichtlinien, eine Förderung über einen Ausschreibungsmechanismus anbieten („reverse auction mechanism“), über den Projekte sich im Wettbewerb mit anderen Projekten über möglichst günstige Kosten für die CDR-Maßnahme für eine Förderung je aus der Atmosphäre entnommener Tonne CO2 qualifizieren müssen.  

Zum vollständigen Artikel: de.bellona.org

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